ÖFFENTLICHE BESTELLUNG
Ein Gütesiegel für die Sachverständigen
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht gesetzlich geschützt; jedermann darf sich – auch ohne entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten – als „Sachverständiger für …“ bezeichnen.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammern, Ingenieurkammern, Architektenkammern oder die Industrie- und Handelskammern ist ein Gütesiegel für die Sachverständigen.
In einem aufwendigen Antragsverfahren müssen die Bewerber ihre besondere Sachkunde und die Fähigkeit der Gutachtenerstellung sowie Ihre persönliche Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Neutralität nachgewiesen haben. Erst dann erhalten sie
- Bestellungsurkunde,
- Sachverständigenausweis und
- Rundstempel.
Im Zuge der öffentlichen Bestellung legen die Sachverständigen einen Eid ab, dass sie ihre Aufgaben unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft erfüllen werden. Gerichte bedienen sich für selbständige Beweisverfahren oder Klageverfahren hauptsächlich der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Der ö. b. u. v. Sachverständige ist verpflichtet, seine besondere Fachkunde ständig durch Fortbildung zu aktualisieren.
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